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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 229 GSP-AVZiele

4. Abschnitt Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

In forceOfficial text

Ziel der Maßnahme Information in Mitgliedstaaten ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geografischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-01-01