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Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien

§ 16 Rahmenabkommen EU – AustralienInvestitionen

ARTIKEL 16

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt:

a) Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen,

b) Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und

c) Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.