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Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien

§ 24 Rahmenabkommen EU – AustralienFinanzdienstleistungen

ARTIKEL 24

In forceOfficial text

Im Bereich Finanzdienstleistungen kommen die Vertragsparteien überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihren jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.