Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 30 Rahmenabkommen EU – AustralienZivilgesellschaft
ARTIKEL 30
Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.