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KIG 2023 · Kommunalinvestitionsgesetz 2023

§ 4 KIG 2023Controlling und Evaluierung

In forceOfficial text

(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-07-01