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BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023

§ 7 BFG 2023Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

In forceOfficial text

Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 und ist bis 29.3.2024 anzuwenden (vgl. Art. XVI).

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;

2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;

für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.