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Technische Ausgestaltung eines öffentlic · Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

§ 4 Technische Ausgestaltung eines öffentlicAnbindung an Behördennetz

In forceOfficial text

(1) Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen:

1. für den Betrieb geeignete Räumlichkeiten und Geräte, die zur Anbindung an die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden erforderlich sind;

2. die Anbindung an das Behördennetz.

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß § 125 Abs. 4 TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.

(3) Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist in Anhang B enthalten.