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BMEN-VO · Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

§ 3 BMEN-VOAnlagenspezifische Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen

In forceOfficial text

(1) Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität nur dann berücksichigt, wenn sie zumindest eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

1. die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von unter 50 MW produziert;

2. die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 50 und 100 MW mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie gemäß Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl.I Nr. 110/2010 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 234/2022 , oder in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen, welche die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442, ABl. Nr. L 212 vom 17.08.2017 S. 1, von der Europäischen Kommission definierten, mit den besten verfügbaren Techniken verbundenen Energieeffizienzwerte („BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte“) erreichen, erzeugt;

3. die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 100 MW mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie oder in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen, die einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36% erreichen, erzeugt oder

4. die Elektrizität wird aus Biomasse unter Anwendung einer Maßnahme zur Abscheidung und Speicherung von CO 2 produziert.

(2) Ausschließlich Elektrizität erzeugende Anlagen werden für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG nur dann berücksichtigt, wenn sie als Hauptbrennstoff keine fossilen Brennstoffe verwenden und es keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung der Anlage als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gibt.

(3) Abs. 1 und 2 gelangen bei Förderungen, die bis zum 25. Dezember 2021 genehmigt wurden, nicht zur Anwendung.

(4) Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 Z 1 EAG gelten Abs. 1 und 2 nur für Anlagen, die nach dem 25. Dezember 2021 den Betrieb aufnehmen oder ab diesem Zeitpunkt auf die Nutzung von Biomasse-Brennstoffen umgestellt werden.