Abwassertechnik-Ausbildungsordnung · Abwassertechnik-Ausbildungsordnung
§ 11 Abwassertechnik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung
Theoretische Prüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Amendment history
- In Kraft seit 2025-01-01