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Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung · Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung

§ 7 Kunststofftechnologie-AusbildungsordnungAngewandte Mathematik

Theoretische Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus

sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1. Eine einfache Kalkulation nach vorgegebenen Angaben mit Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen sowie Prozent- und Proportionsrechnung,

2. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Oberflächenbeanspruchung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl),

3. Materialbedarfsberechnungen,

4. Berechnungen im Zusammenhang mit der Kunststoffverarbeitung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 60 Minuten bearbeitet werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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  • In Kraft seit 2025-01-01