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LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

§ 38 LF-AStVBenutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Abschnitt 4 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

In forceOfficial text

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.