LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 38 LF-AStVBenutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Abschnitt 4 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.