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PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für h · PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

§ 3 PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für h

Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D

In forceOfficial text

(1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D gemäß § 46b Abs. 2 VBG wie folgt zugewiesen:

1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,

2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,

3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und

4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.

(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:

1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Bundeslehranstalt,

2. die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen bei Betrieb eines Lehrbetriebes oder eines Internates um eine Kategorie, bei Betrieb eines Lehrbetriebes und eines Internates um zwei Kategorien höher einzureihen.