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Systemsicherheit von Zahlungssystemen · Systemsicherheit von Zahlungssystemen

§ 16 Systemsicherheit von ZahlungssystemenAnlagepolitik

2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit

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Ein Zahlungssystem hat seine eigenen Vermögenswerte sowie die Vermögenswerte seiner Teilnehmer zu schützen und das Risiko eines Verlustes bzw. eines verzögerten Zugangs zu diesen Vermögenswerten zu minimieren. Ein Zahlungssystem hat seine Finanzmittel in Instrumenten mit minimalen Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken anzulegen.