Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
§ 8 Übereinkommen über militärische ZusammenSchutz von Informationen
Artikel 8
Die im Rahmen dieses Übereinkommens generierten und ausgetauschten Informationen müssen in Übereinstimmung mit dem für die Parteien verbindlichen nationalen und internationalen Recht geschützt werden.