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Grundausbildungsverordnung-BMF · Grundausbildungsverordnung-BMF

§ 20 Grundausbildungsverordnung-BMF

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Schluss- und Übergangsbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Juli 2020, Bundesgesetz BGBl. II Nr. 315/2020 , außer Kraft.

(2) Grundausbildungen des Bundesministeriums für Finanzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 315 /2020 abzuschließen, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels von der Dienstbehörde bzw. Personalstelle für zweckmäßig erachtet wird.