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FVIV · Finanz-Video-Identifikationsverordnung

§ 5 FVIVAbbruch der Online-Identifikation

In forceOfficial text

Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn

1. eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,

2. bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten

3. bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.