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EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer

§ 1 EDTVBegriffsbestimmung

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Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform.