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ORF-Beitrags-Gesetz 2024 · ORF-Beitrags-Gesetz 2024

§ 16 ORF-Beitrags-Gesetz 2024Einmeldung in die Transparenzdatenbank

In forceOfficial text

(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:

1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS),

2. die jährliche Höhe der Befreiung nach § 5 sowie

3. den Beginn und das Ende der Befreiung nach § 5.

(2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 erfolgt zu Zwecken des § 2 TDBG 2012. Die Befreiung nach § 5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach § 4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-01-01