Rahmenabkommen über die finanzielle Koop · Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
§ 6 Rahmenabkommen über die finanzielle KoopGarantie
Artikel 6
Der Minister für Finanzen und wirtschaftliche Planung der Republik Kenia garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus den österreichischen konzessionellen Finanzierungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.