Rahmenabkommen über die finanzielle Koop · Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
§ 8 Rahmenabkommen über die finanzielle KoopStreitbeilegungsmechanismus
Artikel 8
Alle Streitigkeiten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden gütlich und durch gegenseitige Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.