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EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz

§ 4 EhrenzeichenGStatut für das Ehrenzeichen

2. Abschnitt Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

In forceOfficial text

(1) Die Bundesregierung setzt das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.