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Vereinbarung zur Durchführung der Konven · Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

§ 8 Vereinbarung zur Durchführung der KonvenBeilegung von Streitigkeiten

Artikel 8

In forceOfficial text

Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretation oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.