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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung · Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

§ 10 Verwaltungsvereinbarung zur DurchführungFormblätter und Details der Verfahren

Artikel 10

In forceOfficial text

(a) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung der Vereinbarung und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren zu vereinbaren.

(b) Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, Informationen vom zuständigen Träger oder von der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei anzunehmen oder diesen Stellen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn dieser zuständige Träger oder die Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei die Informationen nicht mit den Formblättern, die die Verbindungsstellen vereinbart haben, anfragt oder zur Verfügung stellt.