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Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung · Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

§ 4 Fleischverarbeitung-AusbildungsordnungAllgemeine Bestimmungen

Lehrabschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-01-01