Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz · Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz
§ 6 Chip-Gesetz-BegleitmaßnahmengesetzVollziehung
Gegenstand der Förderung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 und des § 4 Abs. 4 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
3. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
5. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Amendment history
- In Kraft seit 2025-07-01