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Rettungs- und Zivilschutzorganisationen- · Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

§ 1 Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Ziel

In forceOfficial text

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen sowie deren Dachorganisationen bei deren Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall sowie den Österreichischen Zivilschutzverband – Bundesverband (ÖZSV) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.