QJF-G · Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
§ 22 QJF-GVerweisungen
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.