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MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz

§ 37 MinBestGErfasste Steuern

4. Abschnitt Berechnung der angepassten erfassten Steuern

In forceOfficial text

(1) Erfasste Steuern sind:

1. Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,

2. Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,

3. Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und

4. Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.

(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:

1. Steuern, die aufgrund einer

a) anerkannten PES,

b) anerkannten SES oder

c) anerkannten NES

erhoben werden,

2. nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) und

3. Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet.