MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 79 MinBestGVerordnungsermächtigung
9. Abschnitt Verwaltungsvorschriften
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
1. der Mindeststeuerbericht,
2. die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3,
3. die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,
4. der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,
5. die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,
6. die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 und
7. die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4
elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.
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- In Kraft seit 2026-01-01