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TAMG · Tierarzneimittelgesetz

§ 17 TAMGAbverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Inverkehrbringen

In forceOfficial text

Veterinärarzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Veterinärarzneispezialität bereitgestellt werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Sicherheit von Tierarzneimitteln nicht vertretbar.