§ 34 TAMGVerzicht auf die Bewilligung
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Betriebsvorschriften
Die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 oder Art. 88 der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.