§ 44 TAMGAbgabe von Tierärztemustern
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Großhandelsvertrieb
Über die Art. 119 Abs. 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehend gilt für die Abgabe von Arzneimitteln als Tierärztemustern § 58 AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Arzneispezialitäten verboten ist.
Refers to
- TAMG Art. 119
- TAMG Art. 58