§ 65 TAMGEntsorgung von Arzneimitteln
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Anwendung von Tierarzneimitteln
Nicht verbrauchte oder abgelaufene Tierarzneimittel oder Arzneimittel sowie Arzneimittelreste im Wirkungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Suchtmitteln, sind gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 , zu entsorgen.