§ 0 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
StF: BGBl. II Nr. 430/2023
Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Refers to
- Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge Art. 64