Soziale Sicherheit (Québec) · Soziale Sicherheit (Québec)
§ 28 Soziale Sicherheit (Québec)Streitbeilegung
Artikel 28
Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und einer zu bezeichnenden Behörde von Québec zu machen.