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Soziale Sicherheit (Québec) · Soziale Sicherheit (Québec)

§ 8 Soziale Sicherheit (Québec)Entsendungen

Artikel 8

In forceOfficial text

Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.