LF-BS-V · Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
§ 7 LF-BS-VStrahlung
2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unerheblich sind.