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LF-PSA-V · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

§ 4 LF-PSA-VArbeitsplatzevaluierung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),

2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,

3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.