§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 beendet werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 beendet werden.