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TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024

§ 73 TGG 2024Zuständigkeit

7. Hauptstück Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen

In forceOfficial text

(1) Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.