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Holztechnik-Ausbildungsordnung · Holztechnik-Ausbildungsordnung

§ 16 Holztechnik-AusbildungsordnungGegenstand „Angewandte Mathematik“

Lehrabschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat unter Berücksichtigung des ausgebildeten Hauptmodules kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1. berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,

2. maschinentechnische Berechnungen,

3. physikalische Berechnungen,

4. Materiallisten auf Basis von Fertigungszeichnungen,

5. materialbezogene Berechnungen mit branchenüblichen Verschnittsätzen,

6. Schwindmaß- und Einschnittsatzberechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-01-01