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Holztechnik-Ausbildungsordnung · Holztechnik-Ausbildungsordnung

§ 5 Holztechnik-AusbildungsordnungFachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

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(1) Zum Erwerb der fachlichen Kompetenzen werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für die Hauptmodule bis zum Ende des dritten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.