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WFöG · Wasserstoffförderungsgesetz

§ 7 WFöGRichtlinien

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen

1. zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,

2. zum Verfahren,

3. zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,

4. zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und

5. gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3

zu enthalten haben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-07-30