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Grundausbildungsverordnung des Rechnungs · Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

§ 1 Grundausbildungsverordnung des RechnungsAnwendungsbereich

In forceOfficial text

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Rechnungshofes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.