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COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

§ 22 COFAG-NoAGGebühren und Abgaben

3. Hauptstück Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 , geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. § 5 des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.