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Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder · Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

§ 10 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – LänderEvaluierung

Artikel 10

In forceOfficial text

Der Einsatz der Mittel sowie die Auswirkung der Finanzierung werden als Grundlage für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Österreich im Einvernehmen der Finanzierungspartner einer österreichweiten Evaluierung unterzogen. Zeitpunkt und Ziel werden von der nationalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 festgelegt.