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Festlegung der Voraussetzungen für eine · Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung

§ 3 Festlegung der Voraussetzungen für eine Entziehung der Ermächtigung

In forceOfficial text

Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn

1. die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder

2. die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder

3. das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder

4. der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.