NEHG-EMV-LuF · NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft
§ 4 NEHG-EMV-LuFAntragstellung
2. Abschnitt Verfahren und technische Abwicklung
Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).
(1) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Flächen, für welche die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.
(2) Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (§ 2 Abs. 1 Z 4) mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 19.8.2022 S. 1 (Mehrfachantrag), einzureichen.
(3) Anzugeben sind
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsort des Betriebes (soweit von Z 1 abweichend),
3. Art und Ausmaß der Flächen nach § 6, für die eine Vergütung beantragt wird,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass
1. die von ihm zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl gemäß Anlage 1 NEHG 2022 dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterlagen und
2. kein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 3 vorliegt.
(5) Abweichend von Abs. 2 war der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 hatte durch Korrektur des Mehrfachantrages 2022 zu erfolgen.
Refers to
- NEHG-EMV-LuF § 11
- NEHG-EMV-LuF § 2
- NEHG-EMV-LuF § 6
- NEHG-EMV-LuF Art. 65