SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
§ 16 SeilGVAnhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung Anhängige Verfahren gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei Seilbahnen gemäß § 1, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.
Refers to
- SeilGV § 1
- SeilGV Art. 28