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SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

§ 8 SeilGVBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche, Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

3. Abschnitt Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

In forceOfficial text

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind:

1. qualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;

3. qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;

4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.